ERKLÄRUNG
DIGNITATIS HUMANAE
ÜBER DIE RELIGIONSFREIHEIT
DAS RECHT DER PERSON UND DER
GEMEINSCHAFT
AUF GESELLSCHAFTLICHE
UND BÜRGERLICHE FREIHEIT
IN RELIGIÖSEN BELANGEN
VORWORT
1. Die Würde der menschlichen Person
kommt den Menschen unserer Zeit immer mehr zum Bewußtsein (1), und es wächst die
Zahl derer, die den Anspruch erheben, daß die Menschen bei ihrem Tun ihr eigenes
Urteil und eine verantwortliche Freiheit besitzen und davon Gebrauch machen
sollen, nicht unter Zwang, sondern vom Bewußtsein der Pflicht geleitet. In
gleicher Weise fordern sie eine rechtliche Einschränkung der öffentlichen Gewalt,
damit die Grenzen einer ehrenhaften Freiheit der Person und auch der
Gesellschaftsformen nicht zu eng umschrieben werden. Diese Forderung nach
Freiheit in der menschlichen Gesellschaft bezieht sich besonders auf die
geistigen Werte des Menschen und am meisten auf das, was zur freien Übung der
Religion in der Gesellschaft gehört. Das Vatikanische Konzil wendet diesen
Bestrebungen seine besondere Aufmerksamkeit zu in der Absicht, eine Erklärung
darüber abzugeben, wie weit sie der Wahrheit und Gerechtigkeit entsprechen, und
deshalb befragt es die heilige Tradition und die Lehre der Kirche, aus denen es
immer Neues hervorholt, das mit dem Alten in Einklang steht.
Fürs erste bekennt die Heilige Synode:
Gott selbst hat dem Menschengeschlecht Kenntnis gegeben von dem Weg, auf dem die
Menschen, ihm dienend, in Christus erlöst und selig werden können. Diese einzige
wahre Religion, so glauben wir, ist verwirklicht in der katholischen,
apostolischen Kirche, die von Jesus dem Herrn den Auftrag erhalten hat, sie
unter allen Menschen zu verbreiten. Er sprach ja zu den Aposteln: "Gehet hin,
und lehret alle Völker, taufet sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des
Heiligen Geistes, und lehret sie alles halten, was ich euch geboten habe" (Mt
28,19-20). Alle Menschen sind ihrerseits verpflichtet, die Wahrheit, besonders
in dem, was Gott und seine Kirche angeht, zu suchen und die erkannte Wahrheit
aufzunehmen und zu bewahren.
In gleicher Weise bekennt sich das
Konzil dazu, daß diese Pflichten die Menschen in ihrem Gewissen berühren und
binden, und anders erhebt die Wahrheit nicht Anspruch als kraft der Wahrheit
selbst, die sanft und zugleich stark den Geist durchdringt. Da nun die religiöse
Freiheit, welche die Menschen zur Erfüllung der pflichtgemäßen Gottesverehrung
beanspruchen, sich auf die Freiheit von Zwang in der staatlichen Gesellschaft
bezieht, läßt sie die überlieferte katholische Lehre von der moralischen Pflicht
der Menschen und der Gesellschaften gegenüber der wahren Religion und der
einzigen Kirche Christi unangetastet. Bei der Behandlung dieser
Religionsfreiheit beabsichtigt das Heilige Konzil, zugleich die Lehre der
neueren Päpste über die unverletzlichen Rechte der menschlichen Person wie auch
ihre Lehre von der rechtlichen Ordnung der Gesellschaft weiterzuführen.
I.
ALLGEMEINE GRUNDLEGUNG DER
RELIGIONSFREIHEIT
2. Das Vatikanische Konzil erklärt, daß
die menschliche Person das Recht auf religiöse Freiheit hat. Diese Freiheit
besteht darin, daß alle Menschen frei sein müssen von jedem Zwang sowohl von
seiten Einzelner wie gesellschaftlicher Gruppen, wie jeglicher menschlichen
Gewalt, so daß in religiösen Dingen niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen
zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als einzelner oder
in Verbindung mit anderen - innerhalb der gebührenden Grenzen - nach seinem
Gewissen zu handeln. Ferner erklärt das Konzil, das Recht auf religiöse Freiheit
sei in Wahrheit auf die Würde der menschlichen Person selbst gegründet, so wie
sie durch das geoffenbarte Wort Gottes und durch die Vernunft selbst erkannt
wird (2). Dieses Recht der menschlichen Person auf religiöse Freiheit muß in der
rechtlichen Ordnung der Gesellschaft so anerkannt werden, daß es zum
bürgerlichen Recht wird.
Weil die Menschen Personen sind, d.h.
mit Vernunft und freiem Willen begabt und damit auch zu persönlicher
Verantwortung erhoben, werden alle - ihrer Würde gemäß - von ihrem eigenen Wesen
gedrängt und zugleich durch eine moralische Pflicht gehalten, die Wahrheit zu
suchen, vor allem jene Wahrheit, welche die Religion betrifft. Sie sind auch
dazu verpflichtet, an der erkannten Wahrheit festzuhalten und ihr ganzes Leben
nach den Forderungen der Wahrheit zu ordnen. Der Mensch vermag aber dieser
Verpflichtung auf die seinem eigenen Wesen entsprechende Weise nicht
nachzukommen, wenn er nicht im Genuß der inneren, psychologischen Freiheit und
zugleich der Freiheit von äußerem Zwang steht. Demnach ist das Recht auf
religiöse Freiheit nicht in einer subjektiven Verfassung der Person, sondern in
ihrem Wesen selbst begründet. So bleibt das Recht auf religiöse Freiheit auch
denjenigen erhalten, die ihrer Pflicht, die Wahrheit zu suchen und daran
festzuhalten, nicht nachkommen, und ihre Ausübung darf nicht gehemmt werden,
wenn nur die gerechte öffentliche Ordnung gewahrt bleibt.
3. Dies tritt noch klarer zutage, wenn
man erwägt, daß die höchste Norm des menschlichen Lebens das göttliche Gesetz
selber ist, das ewige, objektive und universale, durch das Gott nach dem
Ratschluß seiner Weisheit und Liebe die ganze Welt. und die Wege der
Menschengemeinschaft ordnet, leitet und regiert. Gott macht den Menschen seines
Gesetzes teilhaftig, so daß der Mensch unter der sanften Führung der göttlichen
Vorsehung die unveränderliche Wahrheit mehr und mehr zu erkennen vermag (3).
Deshalb hat ein jeder die Pflicht und also auch das Recht, die Wahrheit im
Bereich der Religion zu suchen, um sich in Klugheit unter Anwendung geeigneter
Mittel und Wege rechte und wahre Gewissensurteile zu bilden.
Die Wahrheit muß aber auf eine Weise
gesucht werden, die der Würde der menschlichen Person und ihrer Sozialnatur
eigen ist, d.h. auf dem Wege der freien Forschung, mit Hilfe des Lehramtes oder
der Unterweisung, des Gedankenaustauschs und des Dialogs, wodurch die Menschen
einander die Wahrheit, die sie gefunden haben oder gefunden zu haben glauben,
mitteilen, damit sie sich bei der Erforschung der Wahrheit gegenseitig zu Hilfe
kommen; an der einmal erkannten Wahrheit jedoch muß man mit personaler
Zustimmung festhalten.
Nun aber werden die Gebote des
göttlichen Gesetzes vom Menschen durch die Vermittlung seines Gewissens erkannt
und anerkannt; ihm muß er in seinem gesamten Tun in Treue folgen, damit er zu
Gott, seinem Ziel, gelange. Er darf also nicht gezwungen werden, gegen sein
Gewissen zu handeln. Er darf aber auch nicht daran gehindert werden, gemäß
seinem Gewissen zu handeln, besonders im Bereiche der Religion. Denn die
Verwirklichung und Ausübung der Religion besteht ihrem Wesen nach vor allem in
inneren, willentlichen und freien Akten, durch die sich der Mensch unmittelbar
auf Gott hinordnet; Akte dieser Art können von einer rein menschlichen Gewalt
weder befohlen noch verhindert werden (4). Die Sozialnatur des Menschen
erfordert aber, daß der Mensch innere Akte der Religion nach außen zum Ausdruck
bringt, mit anderen in religiösen Dingen in Gemeinschaft steht und seine
Religion gemeinschaftlich bekennt.
Es geschieht also ein Unrecht gegen die
menschliche Person und gegen die Ordnung selbst, in die die Menschen von Gott
hineingestellt sind, wenn jemandem die freie Verwirklichung der Religion in der
Gesellschaft verweigert wird, vorausgesetzt, daß die gerechte öffentliche
Ordnung gewahrt bleibt.
Hinzu kommt, daß die religiösen Akte,
womit sich der Mensch privat und öffentlich aufgrund einer geistigen
Entscheidung auf Gott hinordnet, ihrem Wesen nach die irdische und zeitliche
Ordnung übersteigen. Demnach muß die staatliche Gewalt, deren Wesenszweck in der
Sorge für das zeitliche Gemeinwohl besteht, das religiöse Leben der Bürger nur
anerkennen und begünstigen, sie würde aber, wie hier betont werden muß, ihre
Grenzen überschreiten, wenn sie so weit ginge, religiöse Akte zu bestimmen oder
zu verhindern.
4. Die Freiheit als Freisein vom Zwang
in religiösen Dingen, die den Einzelnen zukommt, muß ihnen auch zuerkannt
werden, wenn sie in Gemeinschaft handeln. Denn die Sozialnatur des Menschen wie
auch der Religion selbst verlangt religiöse Gemeinschaften.
Deshalb steht diesen Gemeinschaften,
wenn nur die gerechten Erfordernisse der öffentlichen Ordnung nicht verletzt
werden, Rechtens die Freiheit zu, daß sie sich gemäß ihren eigenen Normen
leiten, der Gottheit in öffentlichem Kult Ehre erweisen, ihren Gliedern in der
Betätigung ihres religiösen Lebens beistehen, sie durch Unterricht unterstützen
und jene Einrichtungen fördern, in denen die Glieder zusammenarbeiten, um das
eigene Leben nach ihren religiösen Grundsätzen zu ordnen.
In gleicher Weise steht den religiösen
Gemeinschaften das Recht zu, daß sie nicht durch Mittel der Gesetzgebung oder
durch verwaltungsrechtliche Maßnahmen der staatlichen Gewalt daran gehindert
werden, ihre eigenen Amtsträger auszuwählen, zu erziehen, zu ernennen und zu
versetzen, mit religiösen Autoritäten und Gemeinschaften in anderen Teilen der
Erde in Verbindung zu treten, religiöse Gebäude zu errichten und
zweckentsprechende Güter zu erwerben und zu gebrauchen.
Auch haben die religiösen
Gemeinschaften das Recht, keine Behinderung bei der öffentlichen Lehre und
Bezeugung ihres Glaubens in Wort und Schrift zu erfahren. Man muß sich jedoch
bei der Verbreitung des religiösen Glaubens und bei der Einführung von
Gebräuchen allzeit jeder Art der Betätigung enthalten, die den Anschein erweckt,
als handle es sich um Zwang oder um unehrenhafte oder ungehörige Überredung,
besonders wenn es weniger Gebildete oder Arme betrifft. Eine solche
Handlungsweise muß als Mißbrauch des eigenen Rechtes und als Verletzung des
Rechtes anderer betrachtet werden.
Es gehört außerdem zur religiösen
Freiheit, daß die religiösen Gemeinschaften nicht daran gehindert werden, die
besondere Fähigkeit ihrer Lehre zur Ordnung der Gesellschaft und zur Beseelung
des ganzen menschlichen Tuns zu zeigen. Schließlich ist in der
gesellschaftlichen Natur des Menschen und im Wesen der Religion selbst das Recht
begründet, wonach Menschen aus ihrem eigenen religiösen Sinn sich frei
versammeln oder Vereinigungen für Erziehung, Kultur, Caritas und soziales Leben
schaffen können.
5. Einer jeden Familie, die ja eine
Gesellschaft eigenen und ursprünglichen Rechtes ist, steht das Recht zu, ihr
häusliches religiöses Leben unter der Leitung der Eltern in Freiheit zu ordnen.
Die Eltern haben das Recht, die Art der religiösen Erziehung ihrer Kinder gemäß
ihrer eigenen religiösen Überzeugung zu bestimmen. Daher muß von seiten der
staatlichen Gewalt das Recht der Eltern anerkannt werden, in wahrer Freiheit
Schulen und andere Erziehungseinrichtungen zu wählen, und aufgrund dieser
Wahlfreiheit dürfen ihnen weder direkt noch indirekt irgendwelche ungerechten
Lasten auferlegt werden. Außerdem werden die Rechte der Eltern verletzt, wenn
die Kinder gezwungen werden, einen Schulunterricht zu besuchen, der der
religiösen Überzeugung der Eltern nicht entspricht, oder wenn nur eine einzige
Erziehungsform für alle verpflichtend gemacht wird, bei der die religiöse
Ausbildung völlig ausgeschlossen ist.
6. Das Gemeinwohl der Gesellschaft
besteht in der Gesamtheit jener Bedingungen des sozialen Lebens, unter denen die
Menschen ihre eigene Vervollkommnung in größerer Fülle und Freiheit erlangen
können; es besteht besonders in der Wahrung der Rechte und Pflichten der
menschlichen Person (5). Somit obliegt die Sorge für das Recht auf religiöse
Freiheit sowohl den Bürgern wie auch den sozialen Gruppen und den
Staatsgewalten, der Kirche und den anderen religiösen Gemeinschaften, dies je
nach ihrer eigenen Weise und je nach der Pflicht, die sie dem Gemeinwohl
gegenüber haben.
Der Schutz und die Förderung der
unverletzlichen Menschenrechte gehört wesenhaft zu den Pflichten einer jeden
staatlichen Gewalt (6). Die Staatsgewalt muß also durch gerechte Gesetze und
durch andere geeignete Mittel den Schutz der religiösen Freiheit aller Bürger
wirksam und tatkräftig übernehmen und für die Förderung des religiösen Lebens
günstige Bedingungen schaffen, damit die Bürger auch wirklich in der Lage sind,
ihre religiösen Rechte auszuüben und die religiösen Pflichten zu erfüllen, und
damit der Gesellschaft selber die Werte der Gerechtigkeit und des Friedens
zugute kommen, die aus der Treue der Menschen gegenüber Gott und seinem heiligen
Willen hervorgehen (7).
Wenn in Anbetracht besonderer Umstände
in einem Volk einer einzigen religiösen Gemeinschaft in der Rechtsordnung des
Staates eine spezielle bürgerliche Anerkennung gezollt wird, so ist es
notwendig, daß zugleich das Recht auf Freiheit in religiösen Dingen für alle
Bürger und religiösen Gemeinschaften anerkannt und gewahrt wird.
Endlich muß die Staatsgewalt dafür
sorgen, daß die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, die als solche zum
Gemeinwohl der Gesellschaft gehört, niemals entweder offen oder auf verborgene
Weise um der Religion willen verletzt wird und daß unter ihnen keine
Diskriminierung geschieht.
Hieraus folgt, daß es für die
öffentliche Gewalt ein Unrecht wäre, den Bürgern durch Zwang oder Furcht oder
auf andere Weise das Bekenntnis oder die Verwerfung irgendeiner Religion
aufzuerlegen oder jemand daran zu hindern, sich einer religiösen Gemeinschaft
anzuschließen oder sie zu verlassen. Um so mehr wird gegen den Willen Gottes und
gegen die geheiligten Rechte der Person und der Völkerfamilie gehandelt, wenn
auf irgendeine Weise Gewalt angewendet wird zur Zerstörung oder Behinderung der
Religion, sei es im ganzen Menschengeschlecht oder in irgendeinem Lande oder in
einer bestimmten Gemeinschaft.
7. Das Recht auf Freiheit in religiösen
Dingen wird innerhalb der menschlichen Gesellschaft verwirklicht, und deshalb
ist ihre Ausübung gewissen umgrenzenden Normen unterworfen.
Beim Gebrauch einer jeden Freiheit ist
das sittliche Prinzip der personalen und sozialen Verantwortung zu beobachten:
Die einzelnen Menschen und die sozialen Gruppen sind bei der Ausübung ihrer
Rechte durch das Sittengesetz verpflichtet, sowohl die Rechte der andern wie
auch die eigenen Pflichten den anderen und dem Gemeinwohl gegenüber zu beachten.
Allen Menschen gegenüber muß man Gerechtigkeit und Menschlichkeit walten lassen.
Da die bürgerliche Gesellschaft
außerdem das Recht hat, sich gegen Mißbräuche zu schützen, die unter dem Vorwand
der Religionsfreiheit vorkommen können, so steht es besonders der Staatsgewalt
zu, diesen Schutz zu gewähren; dies darf indessen nicht auf willkürliche Weise
oder durch unbillige Begünstigung einer Partei geschehen, sondern nur nach
rechtlichen Normen, die der objektiven sittlichen Ordnung entsprechen und wie
sie für den wirksamen Rechtsschutz im Interesse aller Bürger und ihrer
friedvollen Eintracht erforderlich sind, auch für die hinreichende Sorge um
jenen ehrenhaften öffentlichen Frieden, der in einem geordneten Zusammenleben in
wahrer Gerechtigkeit besteht, und schließlich für die pflichtgemäße Wahrung der
öffentlichen Sittlichkeit. Dies alles gehört zum grundlegenden Wesensbestand des
Gemeinwohls und fällt unter den Begriff der öffentlichen Ordnung. Im übrigen
soll in der Gesellschaft eine ungeschmälerte Freiheit walten, wonach dem
Menschen ein möglichst weiter Freiheitsraum zuerkannt werden muß, und sie darf
nur eingeschränkt werden, wenn und soweit es notwendig ist.
8. In unserer Zeit stehen die Menschen
unter vielfachem äußerem Druck und geraten dabei in Gefahr, die eigene
Wahlfreiheit zu verlieren. Auf der anderen Seite zeigen manche die Neigung,
unter dem Vorwand der Freiheit jederlei Unterordnung abzulehnen und den
schuldigen Gehorsam geringzuschätzen.
Deshalb richtet das Vatikanische Konzil
die Mahnung an alle, besonders aber an die, denen es obliegt, andere zu
erziehen, daß sie danach streben, Menschen zu bilden, die der sittlichen Ordnung
gemäß der gesetzlichen Autorität gehorchen und zugleich Liebhaber der echten
Freiheit sind; Menschen, die die Dinge nach eigener Entscheidung im Licht der
Wahrheit beurteilen, ihr Handeln verantwortungsbewußt ausrichten und bemüht
sind, was immer wahr und gerecht ist, zu erstreben, wobei sie zu gemeinsamem
Handeln sich gern mit anderen zusammenschließen.
So muß denn die Religionsfreiheit auch
dazu dienen und dahin geordnet werden, daß die Menschen bei der Erfüllung ihrer
Pflichten im Leben der Gesellschaft mit Verantwortung handeln.
II.
DIE RELIGIONSFREIHEIT IM LICHT DER
OFFENBARUNG
9. Was das Vatikanische Konzil über das
Recht des Menschen auf religiöse Freiheit erklärt, hat seine Grundlage in der
Würde der Person, deren Forderungen die menschliche Vernunft durch die Erfahrung
der Jahrhunderte vollständiger erkannt hat. Jedoch hat diese Lehre von der
Freiheit ihre Wurzeln in der göttlichen Offenbarung, weshalb sie von Christen um
so gewissenhafter beobachtet werden muß. Denn obgleich die Offenbarung das Recht
auf Freiheit von äußerem Zwang in religiösen Dingen nicht ausdrücklich lehrt,
läßt sie doch die Würde der menschlichen Person in ihrem ganzen Umfang ans Licht
treten; sie zeigt, wie Christus die Freiheit des Menschen in Erfüllung der
Pflicht, dem Wort Gottes zu glauben, beachtet hat, und belehrt uns über den
Geist, den die Jünger eines solchen Meisters anerkennen und dem sie in allem
Folge leisten sollen. All dies verdeutlicht die allgemeinen Prinzipien, auf
welche die Lehre dieser Erklärung über die Religionsfreiheit gegründet ist.
Besonders ist die religiöse Freiheit in der Gesellschaft völlig im Einklang mit
der Freiheit des christlichen Glaubensaktes.
10. Es ist ein Hauptbestandteil der
katholischen Lehre, in Gottes Wort enthalten und von den Vätern ständig
verkündet (8), daß der Mensch freiwillig durch seinen Glauben Gott antworten
soll, daß dementsprechend niemand gegen seinen Willen zur Annahme des Glaubens
gezwungen werden darf (9). Denn der Glaubensakt ist seiner Natur nach ein freier
Akt, da der Mensch, von seinem Erlöser Christus losgekauft und zur Annahme an
Sohnes Statt durch Jesus Christus berufen (10), dem sich offenbarenden Gott
nicht anhangen könnte, wenn er nicht, indem der Vater ihn zieht (11), Gott einen
vernunftgemäßen und freien Glaubensgehorsam leisten würde. Es entspricht also
völlig der Wesensart des Glaubens, daß in religiösen Dingen jede Art von Zwang
von seiten der Menschen ausgeschlossen ist. Und deshalb trägt der Grundsatz der
Religionsfreiheit nicht wenig bei zur Begünstigung solcher Verhältnisse, unter
denen die Menschen ungehindert die Einladung zum christlichen Glauben vernehmen,
ihn freiwillig annehmen und in ihrer ganzen Lebensführung tatkräftig bekennen
können.
11. Gott ruft die Menschen zu seinem
Dienst im Geiste und in der Wahrheit, und sie werden deshalb durch diesen Ruf im
Gewissen verpflichtet, aber nicht gezwungen. Denn er nimmt Rücksicht auf die
Würde der von ihm geschaffenen menschlichen Person, die nach eigener
Entscheidung in Freiheit leben soll. Dies aber ist vollendet in Christus Jesus
erschienen, in dem Gott sich selbst und seine Wege vollkommen kundgetan hat.
Denn Christus, unser Meister und Herr (12) und zugleich sanft und demütig von
Herzen (13), hat seine Jünger in Geduld zu gewinnen gesucht und eingeladen (14).
Gewiß hat er seine Predigt mit Wundern unterstützt und bekräftigt, um den
Glauben der Hörer anzuregen und zu bestätigen, nicht aber um einen Zwang auf sie
auszuüben (15). Gewiß hat er den Unglauben seiner Hörer gescholten, aber so, daß
er die Züchtigung Gottes für den Tag des Gerichtes zurückstellte (16). Bei der
Aussendung der Apostel in die Welt sprach er zu ihnen: "Wer glaubt und sich
taufen läßt, wird selig werden; wer aber nicht glaubt, wird verdammt werden" (Mk
16,16). Als er bemerkte, daß Unkraut zugleich mit dem Weizen gesät war, befahl
er, daß man beides wachsen lasse bis zur Ernte, die am Ende der Weltzeit
geschehen wird (17). Er lehnte es ab, ein politischer Messias zu sein, der
äußere Machtmittel anwendet (18). Statt dessen zog er es vor, sich den
Menschensohn zu nennen, der gekommen ist, "um zu dienen und sein Leben
hinzugeben als Lösegeld für die vielen" (Mk 10,45). Er erwies sich als
der vollkommene Gottesknecht (19), der "das geknickte Rohr nicht zerbricht und
den glimmenden Docht nicht auslöscht" (Mt 12,20). Die staatliche Gewalt und ihre
Rechte erkannte er an, als er befahl, dem Kaiser Steuer zu zahlen, mahnte aber
deutlich, daß die höheren Rechte Gottes zu wahren seien: "Gebt dem Kaiser, was
des Kaisers ist, und Gott, was Gottes ist" (Mt 22,21). Schließlich hat er
durch das Erlösungswerk am Kreuz, um den Menschen das Heil und die wahre
Freiheit zu erwerben, seine Offenbarung zur Vollendung gebracht. Er gab der
Wahrheit Zeugnis (20), und dennoch wollte er sie denen, die ihr widersprachen,
nicht mit Gewalt aufdrängen. Sein Reich wird ja nicht mit dem Schwert beschützt
(21), sondern wird gefestigt im Bezeugen und Hören der Wahrheit und wächst in
der Kraft der Liebe, in der Christus, am Kreuz erhöht, die Menschen an sich
zieht (22).
Die Apostel sind, belehrt durch das
Wort und das Beispiel Christi, den gleichen Weg gegangen. Schon in den Anfängen
der Kirche haben sich die Jünger Christi abgemüht, die Menschen zum Bekenntnis
zu Christus dem Herrn zu bekehren, nicht durch Zwang und durch Kunstgriffe, die
des Evangeliums nicht würdig sind, sondern vor allem in der Kraft des Wortes
Gottes (23). Mit Festigkeit verkündigten sie allen den Ratschluß des
Erlösergottes, der "will, daß alle Menschen selig werden und zur Erkenntnis der
Wahrheit gelangen" (1 Tim 2,4); dabei aber nahmen sie Rücksicht auf die
Schwachen, selbst wenn sie im Irrtum waren; so zeigten sie, wie "jeder von uns
Gott Rechenschaft für sich geben wird" (Röm 14,12) (24) und
dementsprechend zum Gehorsam in seinem Gewissen verpflichtet ist. Gleich wie
Christus waren die Apostel allzeit bestrebt, der Wahrheit Gottes Zeugnis zu
geben, und sie nahmen dabei in reichem Maße das Wagnis auf sich, vor dem Volk
und seinen Vorstehern "mit Freimut das Wort zu sagen" (Apg 4,31) (25).
Mit starkem Glauben hielten sie daran fest, daß das Evangelium wahrhaft eine
Kraft Gottes zum Heil ist für jeden, der glaubt (26). So verschmähten sie alle
"fleischlichen Waffen" (27). Dem Beispiel der Güte und Bescheidenheit Christi
folgend, verkündeten sie das Wort Gottes, im vollen Vertrauen, daß die göttliche
Kraft dieses Wortes imstande ist, die gottwidrigen Mächte zu zerstören (28) und
die Menschen dahin zu führen, an Christus zu glauben und ihm zu gehorchen (29).
Wie ihr Meister, so achteten auch die Apostel die legitime staatliche Autorität:
" Es gibt keine Gewalt, die nicht von Gott stammt", lehrt der Apostel, und
deshalb befiehlt er: "Jedermann sei den obrigkeitlichen Gewalten untertan ...;
wer sich der Gewalt widersetzt, widersteht der Anordnung Gottes" (Röm
13,1-2) (30). Dabei scheuten sie sich nicht, der öffentlichen Gewalt zu
widersprechen, wenn sie zu dem heiligen Willen Gottes in Gegensatz trat: "Man
muß Gott mehr gehorchen als den Menschen" (Apg 5,29) (31). Märtyrer und
Gläubige ohne Zahl sind zu allen Zeiten überall diesen Weg gegangen.
12. Somit verfolgt die Kirche in Treue
zur Wahrheit des Evangeliums den Weg Christi und der Apostel, wenn sie anerkennt
und dafür eintritt, daß der Grundsatz der religiösen Freiheit der Würde des
Menschen und der Offenbarung Gottes entspricht. Sie hat die Lehre, die sie von
ihrem Meister und von den Aposteln empfangen hatte, im Laufe der Zeit bewahrt
und weitergegeben. Gewiß ist bisweilen im Leben des Volkes Gottes auf seiner
Pilgerfahrt - im Wechsel der menschlichen Geschichte - eine Weise des Handelns
vorgekommen, die dem Geist des Evangeliums wenig entsprechend, ja sogar
entgegengesetzt war; aber die Lehre der Kirche, daß niemand zum Glauben
gezwungen werden darf, hat dennoch die Zeiten überdauert.
Der Sauerteig des Evangeliums hat sich
so im Geist der Menschen schon lange ausgewirkt und hat viel dazu beigetragen,
daß die Menschen im Laufe der Zeit die Würde ihrer Person besser erkannten und
daß die Überzeugung heranreifte, in religiösen Dingen müsse sie in der
bürgerlichen Gesellschaft vor jedem menschlichen Zwang geschützt werden.
13. Im Rahmen alles dessen, was zum
Wohl der Kirche, ja auch zum Wohl der irdischen Gesellschaft selbst gehört und
was immer und überall gewahrt und gegen alles Unrecht zu verteidigen ist, steht
sicherlich mit an erster Stelle, daß die Kirche eine so große Handlungsfreiheit
genießt, wie sie die Sorge für das Heil der Menschen erfordert (32). In der Tat
ist sie etwas Heiliges, diese Freiheit, mit der der eingeborene Sohn Gottes die
Kirche beschenkt hat, die er sich in seinem Blute erwarb. Sie gehört in Wahrheit
der Kirche so sehr zu eigen, daß, wer immer gegen sie streitet, gegen den Willen
Gottes handelt. Die Freiheit der Kirche ist das grundlegende Prinzip in den
Beziehungen zwischen der Kirche und den öffentlichen Gewalten sowie der gesamten
bürgerlichen Ordnung.
In der menschlichen Gesellschaft und
angesichts einer jeden öffentlichen Gewalt erhebt die Kirche Anspruch auf
Freiheit als geistliche, von Christus dem Herrn gestiftete Autorität, die kraft
göttlichen Auftrags die Pflicht hat, in die ganze Welt zu gehen, um das
Evangelium allen Geschöpfen zu verkündigen (33). Ebenso fordert die Kirche
Freiheit für sich, insofern sie auch eine Gesellschaft von Menschen ist, die das
Recht besitzen, nach den Vorschriften des christlichen Glaubens in der
bürgerlichen Gesellschaft zu leben (34).
Wenn der Grundsatz der
Religionsfreiheit nicht nur mit Worten proklamiert oder durch Gesetze
festgelegt, sondern auch ernstlich in die Praxis übergeführt ist und in Geltung
steht, dann erst erhält die Kirche rechtlich und tatsächlich die gefestigte
Stellung, welche die Bedingung zu jener Unabhängigkeit darstellt, die für ihre
göttliche Sendung nötig ist und wie sie die kirchlichen Autoritäten in der
Gesellschaft mit immer größerem Nachdruck gefordert haben (35). Zugleich haben
die Christen wie die übrigen Menschen das bürgerliche Recht, daß sie nach ihrem
Gewissen leben dürfen und darin nicht gehindert werden. So steht also die
Freiheit der Kirche im Einklang mit jener religiösen Freiheit, die für alle
Menschen und Gemeinschaften als ein Recht anzuerkennen und in der juristischen
Ordnung zu verankern ist.
14. Damit die katholische Kirche ihren
göttlichen Auftrag: "Lehret alle Völker (Mt 28,19-20), erfüllen kann, muß
sie mit eifriger Hingabe dafür arbeiten, "daß das Wort Gottes seinen Lauf nehme
und verherrlicht werde" (2 Thess 3,1).
Inständig bittet deshalb die Kirche
ihre Söhne, daß "an erster Stelle Bitten, Gebete, Fürbitten und Danksagungen für
alle Menschen verrichtet werden ...; denn das ist gut und wohlgefällig vor Gott,
vor unserm Erlöser, der will, daß alle Menschen gerettet werden und zur
Erkenntnis der Wahrheit gelangen" (1 Tim 2,1-4).
Bei ihrer Gewissensbildung müssen
jedoch die Christgläubigen die heilige und sichere Lehre der Kirche sorgfältig
vor Augen haben36. Denn nach dem Willen Christi ist die katholische Kirche die
Lehrerin der Wahrheit; ihre Aufgabe ist es, die Wahrheit, die Christus ist, zu
verkündigen und authentisch zu lehren, zugleich auch die Prinzipien der
sittlichen Ordnung, die aus dem Wesen des Menschen selbst hervorgehen,
autoritativ zu erklären und zu bestätigen. Ferner sollen die Christen bemüht
sein, in Weisheit wandelnd vor den Außenstehenden, "im Heiligen Geist, in
ungeheuchelter Liebe, im Wort der Wahrheit" (2 Kor 6,6-7), mit der
Tapferkeit der Apostel bis zur Hingabe des Blutes das Licht des Lebens mit allem
Freimut zu verbreiten (37).
Denn der Jünger hat gegenüber Christus,
dem Meister, die ernste Pflicht, die von ihm empfangene Wahrheit immer
vollkommener kennenzulernen, in Treue zu verkünden und kraftvoll zu verteidigen
unter Ausschluß aller Mittel, die dem Geist des Evangeliums entgegengesetzt
sind. Zugleich wird er von der Liebe Christi gedrängt, den Menschen, die in
Irrtum oder Unwissenheit in den Dingen des Glaubens befangen sind (38), in
Liebe, Klugheit und Geduld zu begegnen. So ist Rücksicht zu nehmen sowohl auf
die Pflichten gegenüber Christus, dem lebendigmachenden Wort, das es zu
verkünden gilt, wie auch auf die Rechte der menschlichen Person und auf das Maß
der Gnade, das von Gott durch Christus dem Menschen gewährt wird, an den sich
die Einladung richtet, den Glauben freiwillig anzunehmen und zu bekennen.
SCHLUSSWORT
15. Zweifellos verlangen die Menschen
unseres Zeitalters danach, die Religion privat und öffentlich in Freiheit
bekennen zu können; bekanntlich ist die Religionsfreiheit auch in den meisten
Verfassungen schon zum bürgerlichen Recht erklärt (39), und sie wird in
internationalen Dokumenten feierlich anerkannt.
Anderseits gibt es auch
Regierungsformen, in denen die öffentlichen Gewalten trotz der Anerkennung der
religiösen Kultusfreiheit durch ihre Verfassung doch den Versuch machen, die
Bürger vom Bekenntnis der Religion abzubringen und den religiösen Gemeinschaften
das Leben aufs äußerste zu erschweren und zu gefährden.
Indem das Konzil jene glückhaften
Zeichen unserer Zeit mit Freude begrüßt, diese beklagenswerten Tatsachen jedoch
mit großem Schmerz feststellt, richtet es die Mahnung an die Katholiken und die
Bitte an alle Menschen, daß sie sich angelegentlich vor Augen stellen, wie
notwendig die Religionsfreiheit ist, besonders in der gegenwärtigen Situation
der Menschheitsfamilie.
Denn es ist eine offene Tatsache, daß
alle Völker immer mehr eine Einheit werden, daß Menschen verschiedener Kultur
und Religion enger miteinander in Beziehung kommen und daß das Bewußtsein der
eigenen Verantwortlichkeit im Wachsen begriffen ist. Damit nun friedliche
Beziehungen und Eintracht in der Menschheit entstehen und gefestigt werden, ist
es erforderlich, daß überall auf Erden die Religionsfreiheit einen wirksamen
Rechtsschutz genießt und daß die höchsten Pflichten und Rechte des Menschen, ihr
religiöses Leben in der Gesellschaft in Freiheit zu gestalten, wohl beachtet
werden.
Gebe Gott, der Vater aller, daß die
Menschheitsfamilie unter sorgsamer Wahrung des Grundsatzes der religiösen
Freiheit in der Gesellschaft durch die Gnade Christi und die Kraft des Heiligen
Geistes zu jener höchsten und ewigen herrlichen "Freiheit der Söhne Gottes" (Röm
8,21) geleitet werde.
7. Dezember 1965
Anmerkungen:
1) Vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem
in terris, 11. Apr. 1963: AAS 55 (1963) 279.265; Pius XII.,
Radiobotschaft, 24. Dez. 1944: AAS 37 (1945) 14.
2) Vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem
in terris, 11. Apr. 1963: AAS 55 (1963) 260f.; Pius XII.,
Radiobotschaft, 24. Dez. 1942: AAS 35 (1943) 19; Pius XI., Enz. Mit
brennender Sorge, 14. März 1937: AAS 29 (1937) 160; Leo XIII., Enz.
Libertas præstantissimum, 20.Juni 1888: Acta Leonis XIII., Bd.
VIII (1888) 237f.
3) Vgl. Thomas v. Aquin, Summa Theol.
I-II., q. 91, a. 1; q. 93, a. 1-2.
4) Vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem
in terris, 11. Apr. 1963: AAS 55 (1963) 270; Paul VI.,
Radiobotschaft, 22. Dez. 1964: AAS 57 (1965) 181f.; Thomas v. Aquin,
Summa Theol. I-II., q. 91, a. 4c.
5) Vgl. Johannes XXIII., Enz. Mater
et Magistra: AAS 53 (1961) 417; ders., Enz. Pacem in terris:
AAS 55 (1963) 273.
6) Vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem
in terris: AAS 55 (1963) 273f.; vgl. Pius XII., Radiobotschaft, 1.
Juni 1941: AAS 33 (1941) 200.
7) Vgl. Leo XIII., Enz. Immortale
Dei, 1. Nov. 1885: ASS 18 (1885) 161.
8) Vgl. Lactantius, Divinarum
Institutionum V, 19: CSEL 19, 463f. 465; PL 6, 614 und 6, 616 (Kap. 20);
Ambrosius, Ep. ad Valentinianum Imp., Ep. 21: PL 16, 1005; Augustinus, Contra
litt. Petiliani II Kap. 83: CSEL 52, 112; PL 43, 315; vgl. C. 23 q. 5 c. 33 (ed.
Friedberg 939); ders., Ep. 23: PL 33, 98; ders., Ep. 34; PL 33, 132; ders., Ep.
35: PL 33, 135; Gregor d. Gr., Ep. ad Virgilium et Theodorum Episcopos Massiliæ
Galliarum, Registrum Epistolarum I 45: MGH Ep. 1, 72; PL 77, 510f. (I Ep. 47);
ders., Ep. ad Joannem Episcopum Constantinopolitanum, Registrum Epistolarum III
52: MGH Ep. 1, 210; PL 77, 649 (III Ep. 53); vgl. D. 45, c. 1 (ed. Friedberg
160); IV. Konzil von Toledo, can. 57: Mansi 10, 633; vgl. D. 45, c. 5 (ed.
Friedberg 161-162); Clemens III.: X., V 6, 9 (ed. Friedberg 774); Innozenz III.,
Ep. ad Arelatensem Archiepiscopum X., III 42, 3 (ed. Friedberg 646).
9) Vgl. CIC can. 1351; Pius XII.,
Anspr. an die Prälaten usw. des Gerichtshofes der Hl. Röm. Rota, 6. Okt. 1946:
AAS 38 (1946) 394; ders., Enz. Mystici Corporis, 29.Juni 1943:
AAS 35 (1943) 243.
10) Vgl. Eph 1,5.
11) Vgl. Joh 6,44.
12) Vgl. Joh 13,13.
13) Vgl. Mt 11,29.
14) Vgl. Mt 11,28-30; Joh
6,67f.
15) Vgl. Mt 9,28-29; Mk
9,23-24; 6,5-6; vgl. Paul VI., Enz. Ecclesiam suam, 6. Aug. 1964: AAS
56 (1964) 642f.
16) Vgl. Mt 11,20-24; Röm
12,19-20; 2 Thess 1,8.
17) Vgl. Mt 13,30.40-42.
18) Vgl. Mt 4,8-10; Joh
6,15.
19) Vgl. Jes 42,1-4.
20) Vgl. Joh 18,37.
21) Vgl. Mt 26,51-53; Joh
18,36.
22) Vgl. Joh 12,32.
23) Vgl. 1 Kor 2,3-5; 1 Thess
2,3-5.
24) Vgl. Röm 14,1-23; 1 Kor
8,9-13; 10,23-33.
25) Vgl. Eph 6,19-20.
26) Vgl. Röm 1,16.
27) Vgl. 2 Kor 10,4; 1 Thess
5,8-9.
28) Vgl. Eph 6,11-17.
29) Vgl. 2 Kor 10,3-5.
30) Vgl. 1 Petr 2,13-17.
31) Vgl. Apg 4,19-20.
32) Vgl. Leo XIII., Litt. Officio
sanctissimo, 22. Dez. 1887: ASS 20 (1887) 269; ders., Litt. Ex
litteris, 7. Apr. 1887: ASS 19 (1886-1887) 465.
33) Vgl. Mk 16,15; Mt
28,18-20; Pius XII., Enz. Summi Pontificatus, 20. Okt. 1939: AAS
31 (1939) 445f.
34) Vgl. Pius Xl., Enz. Firmissimam
constantiam, 28. März 1937: AAS 29 (1937) 196.
35) Vgl. Pius XII., Ansprache Ciriesce,
6. Dez. 1953: AAS 45 (1953) 802.
36) Vgl. Pius XII., Radioansprache, 23.
März 1952: AAS 44 (1952) 270-278.
37) Vgl. Apg 4,29.
38) Vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem
in terris, 11. Apr. 1963: AAS 55 (1963) 299f.
39) Vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem
in terris, 11. Apr. 1963: AAS 55 (1963) 295f.
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