ERKLÄRUNG
GRAVISSIMUM EDUCATIONIS
ÜBER DIE CHRISTLICHE ERZIEHUNG
VORWORT
Über die entscheidende Bedeutung der
Erziehung im menschlichen Leben und ihren ständig wachsenden Einfluß auf den
gesellschaftlichen Fortschritt der Gegenwart hat das Heilige Ökumenische Konzil
eingehende Erwägungen angestellt (1). Tatsächlich machen die Gegebenheiten
unserer Zeit die Erziehung der Jugend, ja sogar eine stetige Erwachsenenbildung
leichter und vor allem dringlicher. Denn die Menschen sind sich der eigenen
Würde und Aufgabe voller bewußt und verlangen immer mehr nach einer aktiveren
Teilnahme am gesellschaftlichen und besonders am wirtschaftlichen und
politischen Leben (2). Die staunenswerten Fortschritte der Technik und
wissenschaftlichen Forschung sowie die modernen Kommunikationsmittel der
Gesellschaft geben den Menschen, die heute nicht selten über mehr Freizeit
verfügen, die Möglichkeit, zum geistig-kulturellen Erbe einen leichteren Zugang
zu finden und durch eine engere Verbindung zwischen den Gruppen und den Völkern
selbst sich gegenseitig zu ergänzen.
Daher werden überall Versuche
unternommen, das Erziehungswerk mehr und mehr zu fördern. Die grundlegenden
Menschenrechte, die sich mit der Erziehung befassen, insbesondere die der Kinder
und der Eltern, stellt man klar heraus und legt sie in öffentlichen Erklärungen
nieder (3). Um der schnell anwachsenden Schülerzahl gerecht zu werden, vermehrt
und verbessert man auf breiter Basis die Schulen und gründet neue
Erziehungsinstitute; neuartige Versuche wollen die Methoden von Erziehung und
Unterricht vervollkommnen. Außerordentliche Anstrengungen werden unternommen,
diese allen Menschen zugänglich zu machen, wenn auch bis jetzt einer großen Zahl
von Kindern und Jugendlichen selbst der elementarste Unterricht noch versagt
bleibt und so viele andere eine geeignete Erziehung entbehren müssen, bei der
die Wahrheit und die Liebe zugleich gepflegt werden.
In der Erfüllung des Auftrags ihres
göttlichen Stifters soll die heilige Mutter Kirche das Heilsmysterium allen
Menschen verkünden und alles in Christus erneuern. Ihrer Sorge ist daher auch
das ganze irdische Leben des Menschen aufgegeben, insofern es mit der
himmlischen Berufung im Zusammenhang steht (4); so hat sie auch bei der
Förderung und Ausweitung der Erziehung ihre Aufgabe zu erfüllen. Darum legt das
Heilige Konzil hinsichtlich der christlichen Erziehung, vor allem in den Schulen,
einige grundlegende Richtlinien nieder, die dann durch eine besondere
nachkonziliare Kommission weiter ausgearbeitet und durch die Bischofskonferenzen
auf die unterschiedlichen Situationen ihrer Gebiete angewendet werden sollen.
Das Recht jedes Menschen auf
Bildung
1. Alle Menschen, gleich welcher
Herkunft, welchen Standes und Alters, haben kraft ihrer Personenwürde das
unveräußerliche Recht auf eine Erziehung (5), die ihrem Lebensziel (6), ihrer
Veranlagung, dem Unterschied der Geschlechter Rechnung trägt, der heimischen
kulturellen Überlieferung angepaßt und zugleich der brüderlichen Partnerschaft
mit anderen Völkern geöffnet ist, um der wahren Einheit und dem Frieden auf
Erden zu dienen. Die wahre Erziehung erstrebt die Bildung der menschlichen
Person in Hinordnung auf ihr letztes Ziel, zugleich aber auch auf das Wohl der
Gemeinschaften, deren Glied der Mensch ist und an deren Aufgaben er als
Erwachsener einmal Anteil erhalten soll.
Unter Verwertung der Fortschritte der
psychologischen, der pädagogischen und der didaktischen Wissenschaft sollen also
die Kinder und Jugendlichen in der harmonischen Entfaltung ihrer körperlichen,
sittlichen und geistigen Anlagen so gefördert werden, daß sie allmählich ein
tieferes Verantwortungsbewußtsein erwerben für ihr eigenes Leben und seine im
steten Streben zu leistende Entfaltung und für das Wachsen in der wahren
Freiheit, in der tapferen und beharrlichen Überwindung der widerstreitenden
Kräfte. Nach den jeweiligen Altersstufen sollen sie durch eine positive und
kluge Geschlechtserziehung unterwiesen werden. Außerdem müssen sie für die
Teilnahme am gesellschaftlichen Leben so geformt werden, daß sie, versehen mit
dem notwendigen und geeigneten Rüstzeug, sich in die verschiedenen Gruppen der
menschlichen Gemeinschaft tätig einzugliedern vermögen, dem Gespräch mit anderen
sich öffnen und bereitwillig für das Allgemeinwohl eintreten.
Ebenso erklärt die Heilige Synode: Die
Kinder und Heranwachsenden haben ein Recht darauf, angeleitet zu werden, die
sittlichen Werte mit richtigem Gewissen zu schätzen und sie in personaler
Bindung zu erfassen und Gott immer vollkommener zu erkennen und zu lieben. Daher
richtet sie an alle Staatenlenker und Erzieher die dringende Bitte, dafür zu
sorgen, daß die Jugend niemals dieses heiligen Rechtes beraubt werde. Die Söhne
der Kirche aber ermahnt sie zum hochherzigen Einsatz ihrer Kräfte im gesamten
Bereich der Erziehung; vor allem sollen sie mitarbeiten, daß möglichst bald alle
Menschen auf der ganzen Welt in den Genuß einer angemessenen Erziehung und
Bildung gelangen können (7).
Die christliche Erziehung
2. Alle Christen, die, durch die
Wiedergeburt aus dem Wasser und dem Heiligen Geist zu einer neuen Schöpfung
geworden (8), Söhne Gottes heißen und es auch sind, haben das Recht auf eine
christliche Erziehung. Diese erstrebt nicht nur die eben umrissene Reifung der
menschlichen Person, sondern zielt hauptsächlich darauf ab, daß die Getauften,
indem sie stufenweise in die Erkenntnis des Heilsmysteriums eingeführt werden,
der empfangenen Gabe des Glaubens immer mehr bewußt werden. Sie sollen lernen,
Gott den Vater im Geist und in der Wahrheit (vgl. Joh 4,23) vornehmlich
durch die Mitfeier der Liturgie anzubeten und ihr eigenes Leben nach dem neuen
Menschen in Gerechtigkeit und wahrer Heiligkeit (vgl. Eph 4,22-24) zu
gestalten. So sollen sie zur Mannesreife gelangen, zum Vollmaß des Alters
Christi (Eph 4,13), und so zum Aufbau des mystischen Leibes ihren Beitrag
leisten. Überdies sollen sie sich im Bewußtsein ihrer Berufung darin einüben,
Zeugnis abzulegen für die Hoffnung, die in ihnen ist (1 Petr 3,15), und
an der christlichen Weltgestaltung mitzuhelfen; hierbei sollen ja die
natürlichen Werte, die in die Gesamtschau des von Christus erlösten Menschen
einbezogen sind, zum Wohl der ganzen Gesellschaft wirksam werden (9). Deshalb
erinnert die Heilige Synode die Oberhirten an die schwere Verantwortung, alles
daranzusetzen, daß alle Gläubigen diese christliche Erziehung genießen, vor
allem die jungen Menschen, die die Hoffnung der Kirche sind (10).
Die Eltern, die ersten Erzieher
3. Da die Eltern ihren Kindern das
Leben schenkten, haben sie die überaus schwere Verpflichtung zur Kindererziehung
(11). Daher müssen sie als die ersten und bevorzugten Erzieher ihrer Kinder
anerkannt werden. Ihr Erziehungswirken ist so entscheidend, daß es dort, wo es
fehlt, kaum zu ersetzen ist. Den Eltern obliegt es, die Familie derart zu einer
Heimstätte der Frömmigkeit und Liebe zu Gott und den Menschen zu gestalten, daß
die gesamte Erziehung der Kinder nach der persönlichen wie der
gesellschaftlichen Seite hin davon getragen wird. So ist die Familie die erste
Schule der sozialen Tugenden, deren kein gesellschaftliches Gebilde entraten
kann. Besonders aber sollen in der christlichen Familie, die mit der Gnade und
dem Auftrag des Ehesakramentes ausgestattet ist, die Kinder schon von den
frühesten Jahren an angeleitet werden, gemäß dem in der Taufe empfangenen
Glauben Gott zu erkennen und zu verehren und den Nächsten zu lieben. Was gesunde
menschliche Gemeinschaft und was Kirche ist, erfahren die Kinder zum erstenmal
in einer solchen christlichen Familie; durch sie werden sie auch allmählich in
die weltliche Gemeinschaft und in das Volk Gottes eingeführt. Daher sollen die
Eltern wohl bedenken, wie entscheidend die echt christliche Familie für das
Leben und das Wachstum des Gottesvolkes ist (12).
Wenn auch die Erziehungsaufgabe in
erster Linie der Familie zufällt, so bedarf diese doch der Hilfe der gesamten
Gesellschaft. Neben den Rechten der Eltern und derer, denen diese einen Teil der
Erziehungsaufgabe anvertrauen, stehen daher gewisse Rechte und Pflichten auch
dem Staat zu, soweit dieser das zu ordnen hat, was das zeitliche Allgemeinwohl
erfordert. Zu seinen Aufgaben gehört es, die Erziehung der Jugend in vielfacher
Weise zu fördern; er hat die Pflichten und Rechte der Eltern und all derer, die
an der Erziehungsaufgabe teilhaben, zu schützen und ihnen Hilfe zu leisten, und
wenn die Initiativen der Eltern und anderer Gemeinschaften nicht genügen, kommt
dem Subsidiaritätsprinzip entsprechend dem Staat die Pflicht zu, die Erziehung
in die Hand zu nehmen, immer aber unter Beachtung des elterlichen Willens.
Schließlich gehört es zu seinen
Aufgaben, eigene Schulen und Institute zu gründen, soweit dies das Allgemeinwohl
erfordert (13). Ein ganz besonderer Erziehungsauftrag ist der Kirche zu eigen,
nicht nur weil auch sie als eine zur Erziehung fähige menschliche Gemeinschaft
anzuerkennen ist, sondern vor allem deshalb, weil sie die Aufgabe hat, allen
Menschen den Heilsweg zu verkünden, den Gläubigen das Leben Christi mitzuteilen
und ihnen mit unablässiger Sorge zu helfen, daß sie zur Fülle dieses Lebens
gelangen können (14). Diesen ihren Kindern hat daher die Kirche gleichsam als
ihre Mutter jene Erziehung zu schenken, die ihr ganzes Leben mit dem Geiste
Christi erfüllt; zugleich aber bietet sie ihre wirksame Hilfe allen Völkern an
zur Vervollkommnung der menschlichen Persönlichkeit, zum Wohl der irdischen
Gesellschaft und zum Aufbau einer Welt, die menschlicher gestaltet werden muß
(15).
Die verschiedenen Hilfsmittel der
christlichen Erziehung
4. In der Erfüllung ihrer
Erziehungsaufgabe ist die Kirche um alle geeigneten Hilfsmittel bemüht,
besonders um jene, die ihr eigentümlich sind. Zu ihnen gehört als erstes die
katechetische Unterweisung (16): sie erleuchtet den Glauben und stärkt ihn, sie
nährt das Leben im Geiste Christi, führt zum bewußten und aktiven Mitvollzug des
Mysteriums der Liturgie (17) und ermuntert zur apostolischen Tat. Aber auch die
anderen zum gemeinsamen menschlichen Erbe gehörenden Hilfsmittel, die zur
Bildung des Geistes und zur Formung des Menschen sehr viel beitragen, schätzt
die Kirche hoch und sucht sie mit ihrem Geiste zu durchdringen und zu
vervollkommnen; so etwa die Kommunikationsmittel der Gesellschaft (18), die
verschiedenen der geistigen und körperlichen Ertüchtigung dienenden
Vereinigungen, die Jugendgemeinschaften und vor allem die Schulen.
Die Schule
5. Unter allen Erziehungsmitteln hat
die Schule eine ganz besondere Bedeutung (19), weil sie kraft ihrer Mission die
geistigen Fähigkeiten in beharrlicher Mühe heranbildet, das rechte
Urteilsvermögen entwickelt, in das von den vergangenen Generationen erworbene
kulturelle Erbe einführt, den Sinn für die Werte erschließt und auf das
Berufsleben vorbereitet. Zudem stiftet sie zwischen den Schülern verschiedener
Anlagen und verschiedenen Standes ein freundschaftliches Zusammenleben und
schafft so die Grundlage für ein gegenseitiges Verständnis. Darüber hinaus wird
sie gleichsam zu einem Zentrum, an dessen Bestrebungen und Fortschritten
zugleich teilnehmen sollen die Familien, die Lehrer, die verschiedenen
Vereinigungen für das kulturelle, das bürgerliche und das religiöse Leben, die
Gesellschaft, ja die gesamte Menschheitsfamilie.
Schön, freilich auch schwer ist darum
die Berufung all derer, die als Helfer der Eltern und Vertreter der menschlichen
Gesellschaft in den Schulen die Erziehungsaufgabe übernehmen. Ihre Berufung
erfordert besondere Gaben des Geistes und des Herzens, eine sehr sorgfältige
Vorbereitung und die dauernde Bereitschaft zur Erneuerung und Anpassung.
Rechte und Pflichten der Eltern
6. Die Eltern, die zuerst und
unveräußerlich die Pflicht und das Recht haben, ihre Kinder zu erziehen, müssen
in der Wahl der Schule wirklich frei sein. Die Staatsgewalt, deren Aufgabe es
ist, die bürgerlichen Freiheiten zu schützen und zu verteidigen, muß zur Wahrung
der "austeilenden Gerechtigkeit" darauf sehen, daß die öffentlichen Mittel so
ausgegeben werden, daß die Eltern für ihre Kinder die Schulen nach ihrem
Gewissen wirklich frei wählen können (20).
Im übrigen kommt es dem Staat zu, dafür
zu sorgen, daß allen Bürgern eine entsprechende Teilnahme an der Kultur
ermöglicht wird und sie auf die Übernahme der bürgerlichen Pflichten und Rechte
gebührend vorbereitet werden. Der Staat muß daher das Recht der Kinder auf
angemessene schulische Erziehung schützen, die Befähigung der Lehrer und die
Qualität des Unterrichts überwachen, für die Gesundheit der Schüler Sorge tragen
und im allgemeinen dem ganzen Schulwesen seine Förderung angedeihen lassen.
Dabei soll er das Subsidiaritätsprinzip vor Augen haben, unter Ausschluß jeder
Art von Schulmonopol, das den angeborenen Rechten der menschlichen Person
widerstreitet, dem Fortschritt und der Ausbreitung der Kultur, dem friedlichen
Zusammenleben der Bürger und dem in sehr vielen Staaten heute herrschenden
Pluralismus widerspricht (21).
An die Gläubigen aber richtet die
Heilige Synode die Mahnung, hilfsbereit mitzuwirken an der Erarbeitung guter
Erziehungsmethoden und Unterrichtspläne sowie an der Ausbildung von Lehrern, die
die Jugend recht zu erziehen vermögen. Zudem sollen sie, vor allem durch den
Zusammenschluß in Elternvereinigungen, das gesamte Schulwesen unterstützen und
insbesondere die dadurch zu vermittelnde sittliche Bildung mit ihren
Hilfsmitteln fördern (22).
Die nichtkatholische Schule
7. Da die Kirche um ihre überaus
schwere Pflicht weiß, für die sittliche und religiöse Erziehung aller ihrer
Kinder zu sorgen, muß sie mit besonders liebevoller Hilfsbereitschaft der großen
Zahl jener nahe sein, die ihre Ausbildung in nichtkatholischen Schulen erhalten:
durch das lebendige Vorbild jener Katholiken, die sie dort lehren und leiten,
durch das apostolische Wirken ihrer Mitschüler (23), vor allem aber durch den
Dienst der Priester und Laien, die ihnen die Heilslehre in einer den
Altersstufen und sonstigen Gegebenheiten angepaßten Weise vermitteln und ihnen
geistige Hilfe leisten durch Einrichtungen, die den jeweiligen Umständen
Rechnung tragen.
Die Eltern aber erinnert die Kirche an
die ihnen auferlegte schwere Verantwortung, alles zu veranlassen und auch zu
fordern, daß ihre Kinder solcher Hilfeleistung teilhaftig werden und daß mit der
profanen auch die christliche Ausbildung gleichen Schritt hält. Daher begrüßt
die Kirche jene weltlichen Autoritäten und Gemeinwesen, die dem Pluralismus der
heutigen Gesellschaft Rechnung tragen, für die gebührende religiöse Freiheit
sorgen und so den Familien dazu verhelfen, daß ihren Kindern in allen Schulen
eine Erziehung nach den sittlichen und religiösen Grundsätzen der Familien
erteilt werden kann (24).
Die katholische Schule
8. Die Präsenz der Kirche im
schulischen Bereich zeigt sich in besonderer Weise durch die katholische Schule.
Diese verfolgt nicht weniger als andere Schulen die Bildungsziele und die
menschliche Formung der Jugend. Ihre besondere Aufgabe aber ist es, einen
Lebensraum zu schaffen, in dem der Geist der Freiheit und der Liebe des
Evangeliums lebendig ist. Sie hilft dem jungen Menschen, seine Persönlichkeit zu
entfalten und zugleich der neuen Schöpfung nach zu wachsen, die er durch die
Taufe geworden ist. Ferner richtet sie die gesamte menschliche Bildung auf die
Heilsbotschaft aus, so daß die Erkenntnis, welche die Schüler stufenweise von
der Welt, vom Leben und vom Menschen gewinnen, durch den Glauben erleuchtet wird
(25). So erzieht die katholische Schule, indem sie sich den Anforderungen der
Zeit gebührend aufschließt, ihre Schüler dazu, das Wohl der irdischen
Gemeinschaft wirksam zu fördern, und bereitet sie zum Dienst an der Ausbreitung
des Reiches Gottes, damit sie in einem vorbildhaften und apostolischen Leben
gleichsam zum Sauerteig des Heils für die menschliche Gemeinschaft werden.
Weil die katholische Schule also dem
Volk Gottes in der Erfüllung seines Auftrages so förderlich und dem Gespräch
zwischen Kirche und menschlicher Gemeinschaft zu deren beiderseitigem Vorteil
nützlich sein kann, behält sie auch in unserer heutigen Welt eine entscheidende
Bedeutung. Deshalb verkündet die Heilige Synode von neuem das in zahlreichen
Äußerungen des kirchlichen Lehramtes bereits niedergelegte Recht der Kirche
(26), Schulen jeder Art und jeder Rangstufe frei zu gründen und zu leiten. Dabei
erinnert sie daran, daß die Ausübung solchen Rechts auch der Gewissensfreiheit,
dem Schutz des elterlichen Rechts und dem kulturellen Fortschritt selbst höchst
zuträglich ist.
Die Lehrer aber seien sich bewußt, daß
es in höchstem Maße von ihnen abhängt, wieweit die katholische Schule ihre
Absichten und Initiativen verwirklichen kann (27). Darum sollen sie mit
besonderer Sorgfalt ausgebildet werden, damit sie mit einem profanen wie auch
religiösen Wissen ausgerüstet sind, das durch hinreichende Zeugnisse bestätigt
ist, und über Erziehungsmethoden verfügen, die mit den Ergebnissen der
weiterrückenden Zeit Schritt halten. In Liebe untereinander und mit den Schülern
eng verbunden und von apostolischem Geist beseelt, sollen sie in Leben und Lehre
für Christus, den einzigen Lehrer, Zeugnis ablegen. Besonders mit den Eltern
sollen sie eng zusammenarbeiten; gemeinsam mit ihnen sollen sie in der gesamten
Erziehung der Verschiedenheit der Geschlechter und der jedem der beiden
Geschlechter in Familie und Gesellschaft eigenen, von der göttlichen Vorsehung
bestimmten Zielsetzung Rechnung tragen; sie seien bestrebt, ihre Schüler zur
Eigeninitiative anzueifern, und sie sollen nach Beendigung der Schulzeit
fortfahren, um sie bemüht zu sein durch Rat und Freundschaft sowie durch die
Gründung besonderer Vereinigungen, die von wahrem kirchlichem Geist beseelt
sind. Die Heilige Synode erklärt: Der Dienst dieser Lehrer ist im wahren Sinn
des Wortes Apostolat, er ist auch für unsere Zeit in höchstem Maße nützlich und
notwendig und zugleich ein echter Dienst an der Gesellschaft. Die katholischen
Eltern jedoch erinnert sie an ihre Pflicht, ihre Kinder, wann und wo sie die
Möglichkeit haben, katholischen Schulen anzuvertrauen, diese nach Kräften zu
unterstützen und mit ihnen zum Wohle ihrer Kinder zusammenzuarbeiten (28).
Verschiedene Formen katholischer
Schulen
9. Diesem Leitbild der katholischen
Schule müssen alle von der Kirche in irgendeiner Weise abhängigen Schulen zu
entsprechen suchen, wenn auch die katholische Schule, den örtlichen
Verhältnissen angepaßt, verschiedene Formen annehmen kann (29). Als sehr
wertvoll betrachtet die Kirche auch die katholischen Schulen, die besonders im
Bereich der jungen Kirchen auch von nichtkatholischen Schülern besucht werden.
Im übrigen ist bei der Gründung und
Einrichtung katholischer Schulen den aus der Zeitentwicklung sich ergebenden
Notwendigkeiten Rechnung zu tragen. Während deshalb Schulen der Grund- und
Mittelstufe, die das Fundament der Bildung legen, weiterhin zu fördern sind,
soll man sich auch um jene Schulen kümmern, die von den heutigen
Lebensbedingungen in besonderer Weise gefordert sind, nämlich um die
Berufsschulen (30) und die technischen Schulen, die Institute für
Erwachsenenbildung und für soziale Berufe und auch für solche, die wegen
anlagebedingter Mängel besonderer Sorge bedürfen, sowie Schulen, in denen Lehrer
sowohl für die religiöse Unterweisung als auch für andere Unterrichtsfächer
vorbereitet werden.
Die Heilige Synode mahnt die Oberhirten
und alle Gläubigen nachdrücklich, daß sie keine Opfer scheuen, um den
katholischen Schulen zu helfen, ihre Aufgabe immer vollkommener zu erfüllen, und
daß sie sich besonders derjenigen annehmen, die arm sind an zeitlichen Gütern,
den Schutz und die Liebe der Familie entbehren müssen oder der Gnade des
Glaubens fernstehen.
Die Hochschulen
10. Gleicherweise widmet die Kirche den
Hochschulen, insbesondere den Universitäten und Fakultäten, ihre angelegentliche
Sorge. In der Tat ist sie bei denen, die ihr unterstehen, naturgemäß bestrebt,
daß die einzelnen Disziplinen mit den ihnen eigenen Prinzipien, mit ihrer
eigenen Methode und mit einer der wissenschaftlichen Forschung eigenen Freiheit
so gepflegt werden, daß sich in ihnen die Erkenntnisse mehr und mehr vertiefen,
die neuen Fragen und Forschungsergebnisse der voranschreitenden Zeit sorgfältige
Beachtung finden und so tiefer erfaßt wird, wie Glaube und Vernunft sich in der
einen Wahrheit treffen. Dabei dienen die Kirchenlehrer, besonders der heilige
Thomas von Aquin, als Vorbilder (31). So soll gleichsam der christliche Geist
bei dem gesamten Bemühen um die Förderung einer höheren Kultur öffentlich, stets
und universell präsent sein. Die Studenten dieser Anstalten sollen zu Menschen
herangebildet werden, die in ihrer Wissenschaft bestens bewandert, wichtigen
Aufgaben im öffentlichen Leben gewachsen und Zeugen des Glaubens in der Welt
sind (32).
An katholischen Universitäten, an denen
keine theologische Fakultät besteht, werde ein Institut oder ein Lehrstuhl für
Theologie unterhalten, an dem Vorlesungen gegeben werden sollen, die auch für
Laienhörer geeignet sind. Weil die Wissenschaften hauptsächlich durch
Spezialforschungen von hohem wissenschaftlichem Wert weiterentwickelt werden,
sollen an den Universitäten und Fakultäten Institute sehr gefördert werden, die
in erster Linie der wissenschaftlichen Forschung dienen.
Die Heilige Synode empfiehlt sehr die
Förderung der in angemessener Weise auf die verschiedenen Teile der Welt
verteilten katholischen Universitäten und Fakultäten, jedoch so, daß sie nicht
durch ihre Zahl, sondern durch ihre wissenschaftliche Leistung hervortreten. Sie
sollen besonders den begabten Studenten offenstehen, auch wenn diese zu den
Armen zählen, vor allem aber auch denen, die aus den jungen Völkern stammen.
Weil das Schicksal der Gesellschaft und
der Kirche selbst mit der Entwicklung der Hochschulstudenten sehr eng verbunden
ist (33), sollen die Oberhirten der Kirche nicht nur für das geistliche Leben
der Studenten an katholischen Universitäten Sorge tragen; sie sollen vielmehr,
um die geistliche Bildung aller ihrer Söhne besorgt, nach sachdienlichen
Beratungen der Bischöfe darauf achten, daß auch an nichtkatholischen
Universitäten katholische Studentenheime und Universitätszentren errichtet
werden, in denen sorgfältig ausgewählte und vorgebildete Priester, Ordensleute
und Laien der studierenden Jugend dauernde geistliche und geistige Hilfe bieten.
Besonders begabte Studenten katholischer oder anderer Universitäten, die zur
Lehr- und Forschungstätigkeit befähigt erscheinen, sollen mit besonderer
Sorgfalt ausgebildet und für die Übernahme des Lehramtes vorbereitet werden.
Die theologischen Fakultäten
11. Von der Tätigkeit der theologischen
Fakultäten erwartet die Kirche sehr viel (34). Ihnen nämlich vertraut sie die
überaus wichtige Aufgabe an, ihre Studenten nicht nur auf den priesterlichen
Dienst, sondern besonders für die Tätigkeit auf den Lehrstühlen der Theologie
und auf eigenständige Weiterarbeit in der Wissenschaft oder auf schwierigere
Aufgaben im geistigen Apostolat vorzubereiten. Ebenso ist es die Aufgabe der
genannten Fakultäten, die verschiedenen Gebiete der Theologie gründlicher zu
erforschen, so daß das Verständnis der göttlichen Offenbarung sich mehr und mehr
vertieft, das von den Vätern überkommene Erbe christlicher Weisheit sich immer
besser erschließt, das Gespräch mit den getrennten Brüdern und den Nichtchristen
gepflegt wird und die durch den Fortschritt der Wissenschaft aufgeworfenen
Fragen eine Antwort finden (35).
Deshalb sollen die kirchlichen
Fakultäten unter entsprechender Neugestaltung ihrer eigenen Gesetze die
Theologie und die mit ihr zusammenhängenden Wissenschaften tatkräftig
weiterentwickeln und durch Anwendung auch moderner Methoden und Hilfsmittel die
Hörer zu tiefergehenden Studien anleiten.
Die Koordinierung
katholischer Schulen
12. Weil die Zusammenarbeit, die auf
diözesaner, nationaler und internationaler Ebene mit jedem Tag dringender und
stärker wird, auch im Schulwesen sich als höchst notwendig erweist, muß mit
allen Mitteln danach gestrebt werden, daß zwischen den katholischen Schulen eine
angemessene Koordinierung zustande kommt und zwischen ihnen und den übrigen
Schulen jene Zusammenarbeit gefördert wird, die das Wohl der gesamten
menschlichen Gesellschaft erfordert (36).
Aus stärkerer Koordinierung und
gemeinsamer Arbeit lassen sich besonders auf der Ebene der Hochschulen reichere
Früchte erwarten. In jeder Universität sollen daher die Fakultäten, soweit ihr
Gegenstand es zuläßt, sich gegenseitige Hilfe leisten. Auch die Universitäten
selbst sollen in engere Zusammenarbeit treten, indem sie gemeinsam
internationale Tagungen veranstalten, wissenschaftliche Forschungsgebiete unter
sich aufteilen, Entdeckungen einander vorlegen, Professoren zeitweilig unter
sich austauschen und alle Initiativen fördern, die zu stärkerer Hilfeleistung
beitragen.
SCHLUSSWORT
Die Heilige Synode wendet sich mit der
eindringlichen Mahnung an die Jugend, sich der überragenden Bedeutung der
Erziehungsaufgaben bewußt zu werden und zu ihrer Übernahme sich großherzig
bereit zu finden, besonders dort, wo Lehrermangel die Jugenderziehung in Frage
stellt.
Schließlich dankt die Heilige Synode
all den Priestern, Ordensmännern, Schwestern und Laien, die im Geiste des
Evangeliums sich für das einzigartige Werk der Erziehung und für die Schulen
jedwelcher Art aufopfern. Sie ermuntert diese, in der übernommenen Aufgabe
frohen Herzens auszuharren und in der Formung ihrer Schüler mit dem Geiste
Christi, in der Kunst des rechten Erziehens und in der wissenschaftlichen Arbeit
nach so guten Leistungen zu streben, daß sie nicht nur die innere Erneuerung der
Kirche fördern, sondern auch deren segensreiche Präsenz in der heutigen Welt,
besonders unter den Gebildeten, erhalten und vertiefen.
28. Oktober 1965
Anmerkungen:
1) Von den zahlreichen Verlautbarungen,
die die Bedeutung der Erziehung herausstellen, vgl. besonders: Benedikt XV., Ep.
Apost. Communes Litteras, 10. Apr. 1919: AAS 11 (1919) 172; Pius
XI., Enz. Divini Illius Magistri, 31. Dez. 1929: AAS (1930) 49-86;
Pius XII., Ansprache an die Jugendlichen der A.C.I.: Discorsi e
Radiomessaggi VIII., 53-57; ders., Ansprache an die Familienväter Frankreichs,
18. Sept. 1951: Discorsi e Radiomessaggi XIII.,241-245; Johannes XXIII.,
Botschaft zum 30. Jahrestag des Erscheinens der Enz. Divini Illius Magistri,
30. Dez. 1959: AAS 52 (1960) 57-59; Paul VI., Ansprache an die Sodalen
der F.I.D.A.E. (Federazione Istituti Dipendenti dall Autorità
Ecclesiastica), 30. Dez. 1963: Encicliche e Discorsi di S.S. Paolo VI., I (Rom
1964) 601-603. Darüber hinaus vgl. die Acta et Documenta Concilio
Œcumenico Vaticano II apparando, series I, Antepræparatoria, Bd.
III.,363-364.370-371.373-374.
2) Johannes XXIII., Enz. Mater et
Magistra, 15. Mai 1961: AAS 53 (1961) 413.415-417.424; ders., Enz.
Pacem in terris, 11. Apr. 1963: AAS 55 (1963) 278f.
3) Vgl. die allgemeine Erklärung der
Menschenrechte (Déclaration des droits de l'homme) durch die UN am 10. Dez.
1948; vgl. außerdem die Erklärung der Rechte des Kindes vom 20. Nov. 1959;
Protocole additionnel à la convention de sauvegarde des droits de l'homme et des
libertés fondamentales, Paris, 20. März 1952; über jene allgemeine Erklärung der
Menschenrechte vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris, 11. Apr. 1963:
AAS 55 (1963) 295f.
4) Vgl. Johannes XXIII., Enz. Mater
et Magistra, 15. Mai 1961: AAS 53 (1961) 402. II. Vat. Konzil, Dogm.
Konst. über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 17: AAS 57 (1965) 21.
5) Pius XII., Radiobotschaft, 24. Dez.
1942: AAS 35 (1943) 12.19; Johannes XXIII., Enz. Pacem in terris, 11.
Apr. 1963: AAS 55 (1963) 259f. Vgl. auch die in Anm. 3 genannten
Erklärungen der Menschenrechte.
6) Vgl. Pius XI., Enz. Divini Illius
Magistri, 31. Dez. 1929: AAS 22 (1930) 50f.
7) Vgl. Johannes XXlII., Enz. Mater
et Magistra, 15. Mai 1961: AAS 53 (1961) 441f.
8) Vgl. Pius XI., Enz. Divini Illius
Magistri, a. a. O. 83.
9) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst.
über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 36: AAS 57 (1965) 41f.
10) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über
die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus, Nr. 12-14.
11) Vgl. Pius XI., Enz. Divini
Illius Magistri, a. a. O. 59f.; ders., Enz. Mit brennender Sorge, 14.
März 1937: AAS 29 (1937) 164f.; Pius XII., Ansprache an den ersten
nationalen Kongreß der Vereinigung der katholischen Lehrer Italiens
(A.I.M.C.), 8. Sept. 1946: Discorsi e Radiomessaggi VIII., 218.
12) Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst.
über die Kirche Lumen Gentium, Nr. 11 und 35: AAS 57 (1965) 16 und
40f.
13) Vgl. Pius XI., Enz. Divini
Illius Magistri, a. a. O. 63f.; Pius XII., Radiobotschaft, 1. Juni 1941: AAS
33 (1941) 200; Ansprache an den ersten nationalen Kongreß der Vereinigung der
katholischen Lehrer Italiens, 8. Sept. 1946: Discorsi e Radiomessaggi
VIII.,218. Zum Subsidiaritätsprinzip vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem in
terris, 11. Apr. 1963: AAS 55 (1963) 294.
14) Vgl. Pius XI., Enz. Divini
Illius Magistri, a. a. O. 53f. 56f.; ders., Enz. Non abbiamo bisogno,
29. Juni 1931: AAS 23 (1931) 311f.; Pius XII., Schreiben des
Staatssekretariats zur 28. italienischen sozialen Woche, 20. Sept. 1955:
L,Osservatore Romano, 29. Sept. 1955.
15) Die Kirche lobt jene zivilen,
lokalen, nationalen und internationalen Autoritäten, die im Bewußtsein der
vordringlichen Bedürfnisse der gegenwärtigen Zeit alle Kräfte aufbieten, um alle
Völker an einer umfassenderen Erziehung und an der menschlichen Kultur
teilnehmen zu lassen. Vgl. Paul VI., Ansprache vor der Vollversammlung der
Vereinten Nationen, 4. Okt. 1965: AAS 57 (1965) 877-885.
16) Vgl. Pius XI., Motupr. Orbem
catholicum, 29. Juni 1923: AAS 15 (1923) 327-329; ders., Dekret
Provide sane, 12. Jan. 1935: AAS 27 (1935) 145-152; II. Vat. Konzil,
Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche Christus Dominus,
Nr. 13 und 14.
17) Vgl. II. Vat. Konzil, Konst. über
die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium, Nr. 14: AAS 56 (1964) 104.
18) Vgl. II. Vat. Konzil, Dekret über
die sozialen Kommunikationsmittel Inter mirifica, Nr. 13 und 14: AAS
56 (1964) 149f.
19) Vgl. Pius XI., Enz. Divini
Illius Magistri, a. a. O. 76; Pius XII., Ansprache an die Vereinigung der
katholischen Lehrer Bayerns, 31. Dez. 1956: Discorsi e Radiomessaggi XVIII.,
746.
20) Vgl. Provinzialsynode von
Cincinnati III (1861): Collectio Lacensis III.,1240, c/d; Pius XI., Enz.
Divini Illius Magistri, a. a. O. 60.63f.
21) Vgl. Pius XI., Enz. Divini
Illius Magistri, a. a. O. 63; ders., Enz. Non abbiamo bisogno, 29.
Juni 1931: AAS 23 (1931) 305; Pius XII., Schreiben des Staatssekretariats
an die 28. italienische soziale Woche, 20. Sept. 1955: L'Osservatore Romano, 29.
Sept. 1955; Paul VI., Ansprache an die christliche Vereinigung der Arbeiter
Italiens (A.C.L.I.), 6. Okt. 1963: Encicliche e Discorsi di Paolo VI., I (Rom
1964) 230.
22) Vgl. Johannes XXIII., Botschaft
zum 30. Jahrestag des Erscheinens der Enzyklika Divini Illius Magistri, 30. Dez.
1959: AAS 52 (1960) 57.
23) Die Kirche schätzt das apostolische
Wirken, das die katholischen Lehrer und Schüler auch in jenen Schulen auszuüben
vermögen, sehr hoch.
24) Vgl. Pius XII., Anspr. an die
Vereinigung der katholischen Lehrer Bayerns, 31. Dez. 1956: Discorsi e
Radiomessaggi XVIII.,745f.
25) Vgl. Provinzialsynode von
Westminster I (1852): Collectio Lacensis III.,1240, c/d; Pius XI., Enz.
Divini Illius Magistri, a. a. O. 77f.; Pius XII., Ansprache an die
Vereinigung der katholischen Lehrer Bayerns, 31. Dez. 1956: Discorsi e
Radiomessaggi XVIII.,746; Paul VI., Ansprache an die Sodalen der F.I.D.A.E.
(Federazione Istituti Dipendenti dall Autorità Ecclesiastica), 30. Dez. 1963:
Encicliche e Discorsi di Paolo VI., I (Rom 1964) 602f.
26) Vgl. besonders die in Anm. 1
genannten Dokumente; dieses Recht der Kirche wird außerdem auf vielen
Provinzialsynoden und in den jüngsten Erklärungen zahlreicher
Bischofskonferenzen verkündet.
27) Vgl. Pius XI., Enz. Divini
Illius Magistri, a. a. O. 80f.; Pius XII., Ansprache an die katholische
Vereinigung der Lehrer Italiens an den Sekundarschulen (U.C. I.I.M.), 5. Jan.
1954: Discorsi e Radiomessaggi XV,551-556; Johannes XXIII., Ansprache an den 6.
Kongreß der Vereinigung der katholischen Lehrer Italiens (A.I.M.C.), 5. Sept.
1959: Discorsi, Messaggi, Colloqui I (Rom 1960) 427-431.
28) Vgl. Pius XII., Ansprache an die
katholische Vereinigung der Lehrer Italiens an den Sekundarschulen (U.C.I.I.M.),
5. Jan. 1954, a. a. O. 555.
29) Vgl. Paul VI., Ansprache an das
internationale Werk katholischer Erziehung (O.I.E.C.), 25. Febr. 1964:
Encicliche e Discorsi di Paulo VI., II (Rom 1964) 232.
30) Vgl. Paul VI., Ansprache an die
christliche Vereinigung der Arbeiter Italiens (A.C.L.I.), 6. Okt. 1963:
Encicliche e Discorsi di Paolo VI., I (Rom 1964) 229.
31) Vgl. Paul VI., Ansprache vor dem
Sechsten Internationalen Thomistischen Kongreß, 10. Sept. 1965: AAS 57 (1965)
788-792.
32) Vgl. Pius XII., Ansprache an die
Professoren und Studenten der katholischen Hochschulen Frankreichs, 21. Sept.
1950: Discorsi e Radiomessaggi XII.,219-221; ders., Schreiben an den 22. Kongreß
der "Pax Romana", 12. Aug. 1952: Discorsi e Radiomessaggi XIV,567-569; Johannes
XXIII., Ansprache an den Verband katholischer Universitäten, 1. Apr. 1959:
Discorsi, Messaggi, Colloqui I (Rom 1960) 226-229; Paul VI., Ansprache an den
Akademischen Senat der katholischen Universität Mailand, 5. Apr. 1964:
Encicliche e Discorsi di Paolo VI., II (Rom 1964) 438-443.
33) Vgl. Pius XII., Ansprache an den
Akademischen Senat und an die Studenten der Universität Rom, 15. Juni 1952:
Discorsi e Radiomessaggi XIV,208: "Die Entwicklung der Gesellschaft von morgen
hängt wesentlich von dem Geist und dem Herzen der Universitätsangehörigen von
heute ab."
34) Vgl. Pius XI., Apost. Konst.
Deus Scientiarum Dominus, 24. Mai 1931: AAS 23 (1931) 245-247.
35) Vgl. Pius XII., Enz. Humani
generis, 12. Aug. 1950: AAS 42 (1950) 568f. 578; Paul VI., Enz.
Ecclesiam suam, Tl. III.,6. Aug. 1964: AAS 56 (1964) 637-659; II.
Vat. Konzil, Dekret über den Ökumenismus Unitatis redintegratio: AAS
57 (1965) 90-107.
36) Vgl. Johannes XXIII., Enz. Pacem
in terris, 11. Apr. 1963: AAS 55 (1963) 284 und passim.
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